Studienbegleitung

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Zusammen Stark für Ihre Bildung

Laut § 88 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX hat jeder Mensch mit Beeinträchtigung das Recht auf Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung und zum lebenslangen Lernen. Ein Studienbegleitung unterstützt Menschen mit Beeinträchtigung im universitären Alltag. Die Studienbegleitung sorgt für Chancengleichheit – greift aber nicht aktiv in die akademische Arbeit ein. Diese Beeinträchtigungen können vielfältiger Natur sein.

Die Aufgaben eines Studienassistenten oder einer Studienassistentin sind so vielfältig wie die Arten der Beeinträchtigungen der Studierenden:

Aufgaben der Studienassistenz

Die Aufgaben eines Studienassistenten oder einer Studienassistentin sind so vielfältig wie die Arten der Beeinträchtigungen der Studierenden:

Sollte die gewünschte Hochschule keine ausreichenden Hilfen für einen barrierefreien Hochschulzugang gewähren können, kann bei einem Kostenträger ein Antrag auf Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule gestellt werden. In Hessen muss dieser Antrag bei LWV – Landeswohlfahrtsverband – gestellt werden. Dieser entscheidet über die Genehmigung der beantragten Unterstützung.

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